Kostenerstattung durch Unternehmen

Kostenrückerstattung bis 100% vom Unternehmen nach § 3 Nr. 34 EStG.

§ 3 Nr. 34 EStG: Betriebliche Gesundheitsförderung

Eine neue Steuerbefreiung wird für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z. B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung etc.

Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Zudem müssen diese Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall kann ein Betrag von bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bleiben, erstmals bereits für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008.

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